![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ||
| gesellschaft | |||||||
Warum Mart Stam? | |||||||
| § 1 Name und Sitz des Vereins 1) Zu Ehren des Architekten und Designers Mart Stam, des ehemaligen Rektors der Hochschule für angewandte Kunst in Berlin-Weißensee, gibt sich der Verein den Namen »MART STAM GESELLSCHAFT - Förderverein der Kunsthochschule Berlin-Weißensee«, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz »e.V.« 2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 2 Zweck 1) Der Verein versteht sich als ein Bindeglied zwischen der Kunsthochschule Berlin-Weißensee, ihren Absolventen und der Öffentlichkeit. Er bezweckt die Unterstützung und Förderung der Hochschule in ihrer Gesamtheit sowohl in ideeller als auch in materieller Beziehung, insbesondere der Studierenden und ehemaligen Studierenden. 2) Der Zweck soll unter anderem erreicht werden |
_ durch Sammlung und Vergabe von Mitteln für die Zwecke der praktischen künstlerischen und gestalterischen Tätigkeit sowie der Wissenschaft an der Hochschule, _ durch Gewährung von Unterstützung an begabte und bedürftige Studierende der Hochschule, insbesondere durch Bereitstellung von Arbeitsräumen, Vermittlung von Aufträgen, Ankäufe von Arbeiten, Dokumentationen und weitere projektgebundene Zuwendungen, _ durch Ausstellungen, Publikationen, Vorträge und andere Veranstaltungen. § 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt mit den in § 2 festgelegten Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO 1977). § 4 Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts aus dem In- und Ausland werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. |
2) Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller den Beirat anrufen. § 5 Mitgliedsbeiträge 1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages steht im Ermessen der Mitglieder. Der Mindestsatz wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2) Der Jahresbeitrag ist in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Ende der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft erlischt a) mit dem Tode oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung, b) durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingegangen sein muß. 2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es |