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| gesellschaft | |||||||
Warum Mart Stam? | |||||||
| 2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es a) den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, b) trotz schriftlicher Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied den Beirat anrufen. 3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt zugleich jeder Anspruch gegen den Verein auf gezahlte Beträge, Spenden und das Vereinsvermögen. § 7 Organe Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Beirat, c) die Mitgliederversammlung § 8 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Geschäftsführer und bis zu drei Beisitzern, die die Mitgliederversammlung einzeln für zwei Jahre wählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören. Abwahl und Wiederwahl sind zulässig. Weiterhin gehören dem Vorstand der Rektor und der Prorektor der Kunsthochschule Berlin-Weißensee kraft Amtes an. |
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Mitgliedern des Vorstandes vertreten, wobei jeweils zwei von ihnen gemeinsam handeln. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. 3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Beirats. Seine Sitzungen leitet der Vorsitzende. Zu den Sitzungen wird schriftlich eingeladen. 4) Der Vorstand hat jährlich die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. 5) Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandmitglieder beschlußfähig. |
Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. § 9 Der Beirat 1) Der Beirat besteht aus mindesten fünf Mitgliedern des Vereins. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren ernannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. 2) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er ist ferner für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung, der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand übertragen werden. 3) Die Sitzungen des Beirats leitet der Vorsitzende des Vorstands oder sein Vertreter. Er hat den Beirat jährlich mindestens einmal in Verbindung mit einer Mitgliederversammlung, außerdem nach Bedarf oder auf Antrag dreier Mitglieder des Beirats einzuberufen. 4) Für die Beschlußfassung im Beirat gilt §8 entsprechend. |