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| gesellschaft | |||||||
Warum Mart Stam? | |||||||
| § 10 Die Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für _ die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer, _ die Annahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands _ die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, _ die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, _ die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, _ die Bestätigung der Ernennung oder Abberufung von Mitgliedern des Beirats durch den Vorstand, _ Beschlußfassung zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung für die weiteren von der Satzung übertragenen Aufgaben zuständig. 2) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. |
3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 4) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen. 5) Bei Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet nach einem zweiten Wahlgang das Los. 6) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. § 11 Das Vereinsvermögen 1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
2) Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. 3) Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigen. 4) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen und der verbleibende Vermögensüberschuß an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke zu übertragen mit der Auflage, sie ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Diese Körperschaft wird von der die Auflösung des Vereins beschließenden Mitgliederversammlung bestimmt. Eine Verteilung des Vermögens oder des Vermögensüberschusses an Mitglieder des Vereins ist nicht zulässig. Hinweis: Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von jedem Mitglied selbst gewählt. Der Mindest-Jahresbeitrag liegt bei 120 DM. |